Wirtschaftsstrafrecht

Heute sind weite Teilbereiche der Wirtschaftsordnung in Deutschland, in EU-Europa und auch darüber hinaus strafrechtlich reguliert. Angesprochen durch das Wirtschaftsstrafrecht sind die individuell handelnden Personen aber auch zunehmend Unternehmen selbst, gleich welcher Organisationsform. In den letzten Jahren hat sich das Wirtschaftsstrafrecht durch die Aktivitäten von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Strafverfolgungsbehörden von einer Spezialmaterie in den Kernbereich des Strafrechts vorgearbeitet. Öffentlich verwandte Begriffe wie „Schwarze Kassen“, „Schwarzgelder“, „Schmiergelder“, „Weiße-Kragen-Kriminalität“, „Bankenkrise“ und/oder „Finanzkrise“ weisen immer auch unmittelbar oder mittelbar in das Strafrecht. Anders als im Bereich der allgemeinen Kriminalität sind die Grenzen zwischen cleverem Geschäftsgebaren einerseits und strafbaren Handlungen andererseits häufig fließend. Auch in Fällen der Misswirtschaft ist die Klärung von etwaigem strafbaren Handeln nicht leicht. Veranschaulicht werden kann dies anhand des Versuchs der strafrechtlichen Aufarbeitung der Finanzkrise. Die öffentliche Empörung über das „Verbrennen“ großer Geldsummen muss häufig schnell verstummen, stellt man bei genauer strafrechtlicher Prüfung fest, dass ein finanzieller Verlust keineswegs stets die Existenz von Straftaten voraussetzt.

Zum Wirtschaftsstrafrecht zählen insbesondere – neben dem Steuerstrafrecht – das Korruptionsstrafrecht, das Insolvenzstrafrecht, das Arbeitsstrafrecht, das Kapitalmarktstrafrecht, das Umweltstrafrecht, das Arzt- und Medizinstrafrecht und auch das Kartellstrafrecht.

Das Wirtschaftsstrafrecht entwickelt sich schnell. Beispielhaft ist die Vorverlagerung von strafbarem Verhalten, etwa zu sehen anhand des Straftatbestandes des Kreditbetrugs (§ 265 b StGB) der keinen Vermögensschaden mehr voraussetzt, sondern bereits dann verwirklicht ist, wenn im Zuge von Kreditverhandlungen unrichtige oder unvollständige Unterlagen vorgelegt bzw. Angaben gemacht werden, die für die Entscheidung über einen Kreditantrag erheblich sind. Auch die Tatbestandsvoraussetzungen für die Verwirklichung von Korruptionstatbeständen haben sich radikal verändert. Was früher geradezu Ausdruck sozialadäquater Gepflogenheiten war, ist heute als “Anfüttern“ strafbar.

Die rasante Entwicklung des Wirtschaftsstrafrechts hat in jüngster Zeit dazu geführt, dass auch hoch angesehene und erfolgreiche Wirtschaftsunternehmen sowie deren Verantwortliche durch Strafverfahren betroffen waren und sind.

Die Durchführung eines Wirtschaftsstrafverfahrens geht häufig einher mit tiefgreifenden Grundrechtseingriffen, etwa in Form einer Durchsuchung der Geschäfts- und Privaträume nebst Beschlagnahme relevanter Unterlagen, der Arretierung und Pfändung von Vermögen sowie – in gravierenden Fällen – der Anordnung von Untersuchungshaft.

Die Verteidigung in Wirtschaftsstrafverfahren erfordert von der Verteidigung hochspezialisierte Kenntnisse selbstverständlich des Wirtschaftsstrafrechts, darüber hinaus jedoch auch des Wirtschaftsrechts, des Steuerrechts und der Betriebswirtschaft. Unerlässlich sind detaillierte Kenntnisse etwa der Pflichten bei Gründung eines Unternehmens, der Pflichten in Bezug auf die Geschäftsleitung und Personalwesen, auf das Rechnungs- und Finanzwesen, Kenntnisse über Einkauf und Betrieb und ferner auch Pflichten bei Beendigung und Sanierung eines Unternehmens.

Die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts besteht daher zunächst in der klassischen Individualverteidigung von betroffenen natürlichen Personen. Darüber hinaus ist jedoch auch die Unternehmensvertretung von erheblicher Bedeutung, weil auch Unternehmen selbst etwa durch vermögensabschöpfende Maßnahmen unmittelbar durch ein Strafverfahren betroffen werden können.

Zur Vermeidung bzw. zur internen Aufdeckung strafbaren Verhaltens haben Präventivberatung und die Durchführung von Schulungs- und Compliance-Maßnahmen durch Rechtsanwälte in Unternehmen gewichtige Bedeutung erlangt. Gerade Präventionsmaßnahmen zu einem frühen Zeitpunkt sind geeignet, Reichweite und Grenzen des Wirtschaftsstrafrechts zu erkennen und das unternehmerische Handeln danach auszurichten, das heißt wirtschaftlichen Erfolg nicht durch strafrechtliche Risiken zu gefährden.

Wir vertreten Sie oder Ihr Unternehmen in allen Aspekten des Wirtschaftsstrafrechts.